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Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck

Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck der ASS Air Service Sachsen GmbH

1. Anwendungsbereich

Allgemeines
Die Leistungen der ASS werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Bedingungen erbracht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fluggastes sind ausgeschlossen.

2. Flugscheine
2.1 Wir erbringen die Beförderungsleistung nur an den im Flugschein genannten Fluggast. Die Überprüfung der Identität bleibt vorbehalten. Flugscheine sind nicht übertragbar.

2.2 Der Flugschein beweist bis zum Nachweis des Gegenteils Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages.

2.3 Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn der vom Fluggast vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch uns oder einen bevollmächtigten Agenten erfolgt ist.

2.4 Flugscheine sind wertvoll. Sie sind zur sorgfältigen Aufbewahrung und zur Ergreifung der erforderlichen Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl verpflichtet.

2.5 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), beträgt dessen Gültigkeitsdauer ein Jahr.

3. Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge
3.1 Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflug- zum Bestimmungsort. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein.

3.2 Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmen in bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen. Bei Kauf des Flugscheins werden Sie über solche, nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Zuschläge informiert.

3.3 Der Flugpreis muß vor Antritt der Reise bezahlt sein. Ansonsten ruht die Beförderungspflicht der ASS.

4. Fluggastannahme und Einsteigen
4.1 Der Fluggast ist verpflichtet, sich spätestens 30 Minuten vor Abflug an dem vereinbarten Abfertigungsort zum Einsteigen einzufinden.

4.2 Sofern der Fluggast nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheint, ist ASS berechtigt, die Buchung zu streichen.

5. Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
5.1 ASS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder die Platzbuchung streichen, wenn

a) diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder

b) Beförderung des Fluggastes die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder

c) das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuß oder Drogengebrauch derart ist, dass er sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder

d) der Fluggast sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder

e) der Fluggast die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert hat; oder

f) der Fluggast den Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt hat; oder

g) der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist für das Land, in das der Fluggast einreisen oder durch das aufgrund der Flugroute durchzureisen ist; oder

h) der Fluggast unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhält; oder

i) der Fluggast das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord mißachtet.

5.2 Die Beförderung von behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher telefonisch angemeldet werden. Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen.

5.3 Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist oder in Begleitung von Bruder oder Schwester reisen, die mindestens 16. Jahre alt sein müssen. Die Beförderung von alleinreisenden Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muß vorher telefonisch angemeldet werden. Hierfür ist eine gesonderte Betreuungsgebühr zu entrichten.

5.4 Tiere sind von der Beförderung ausgeschlossen.

6. Gepäck
6.1 Im Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

a) Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt);

b) Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;

c) Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten in Erfahrung gebracht werden;

6.2 Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstwaffenträger, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

6.3 Im aufgegebenen Gepäck dürfen Geld, Juwelen, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte (z.B. Laptops oder PCs), Geschäftspapiere, Effekten, Wertsachen, Pässe und andere Ausweispapiere sowie Muster nicht enthalten sein. Für Gegenstände, die entgegen dieser Bestimmungen im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haften wir nicht.

6.4 Nach Maßgabe der Ziffer 6.1 bis 6.3 lehnt ASS die Beförderung bestimmungswidriger Gegenstände als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.

6.5 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.

6.6 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.

6.7 Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass der Fluggast einer Durchsuchung oder Durchleuchtung seiner Person und seines Gepäcks sowie dem Röntgen seines Gepäcks zustimmt. Willigt der Fluggast in eine Untersuchung seiner Person oder seines Gepäcks auf das Vorhandensein unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, kann ASS seine Beförderung und die Beförderung seines Gepäcks ablehnen.

7. Verspätungen und Flugstreichungen
7.1 ASS unternimmt alle Anstrengungen, um Verspätungen zu vermeiden. In Ausübung dieser Anstrengungen und um Flugstreichungen zu vermeiden, kann ASS die Beförderung mit einem anderen Fluggerät oder mit einer anderen Fluggesellschaft durchführen.

7.2 Die Flüge werden ausschließlich unter den Bedingungen VFR/Tag durchgeführt. Bei Verspätungen ist eine Haftung der ASS ausgeschlossen, wenn die ASS und ihre Mitarbeiter alles Zumutbare für die Vermeidung eines Schadens unternommen haben. Ist eine Verspätung durch den Fluggast schuldhaft verursacht, hat er die hierdurch entstehenden Schäden zu tragen.

8. Verhalten an Bord
8.1 Der Fluggast hat den Anweisungen der Besatzung Folge zu leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch. ASS kann die Weiterbeförderung bei einem Verstoß gegen die Anweisungen verweigern.

8.2 Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord, z.B. Mobiltelefonen, Laptops, CD-Spielern, elektronischen Spielen und Geräten mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies, ist verboten und kann strafbar sein. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.

8.3 Alle Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.

9. Verwaltungsformalitäten
9.1 Der Fluggast ist verpflichtet, die für seine Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird.

9.2 ASS haftet nicht für die Folgen, die dem Fluggast aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

9.3 Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. ASS behält sich das Recht vor, den Fluggast von der Beförderung auszuschließen, wenn die maßgebenden Vorschriften nicht befolgt werden oder Dokumente unvollständig sind.

9.4 Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, so ist er zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das ASS von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Er ist ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls ASS ihn auf Anordnung einer Behörde an den Abflugort oder an einen anderen Ort bringen muss. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

9.5 Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht seines Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen.

9.6 Der Fluggast ist verpflichtet, sich und sein Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch ASS vorzunehmenden Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

9.7 Der Fluggast willigt in die Speicherung seiner persönlichen Daten zu folgenden Zwecken ein: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Er ermächtigt ASS, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.

10. Schadenshaftung
10.1 Alle Flugzeuge sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Darin eingeschlossen sind Sitzplatzunfall- und Passagierhaftpflichtversicherung.

10.2 Für die Haftung für beförderte Personen und Gepäck gelten die §§ 44 ff LuftVG.

11. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit dieses und der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten, oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.


Stand 02/2007
 
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